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KI-Transparenz

Datei-ID: P-KI-TRANSPARENZ-VADEME-2026-10-13-011 (13.10.2026).

Diese Seite beschreibt die optionale KI-Hilfe. Die KI-Hilfe ist optional und nur nach ausdrücklicher Einwilligung aktiv (Nutzungsbedingungen Ziff. 2; Datenschutzerklärung Abschnitt J).

Rolle der KI

Gaiser Partners GmbH ist Betreiberin (deployer) der optionalen KI-Hilfe. Der Modell- und Infrastrukturbetrieb liegt bei Google (Google Cloud / Vertex AI). Wir sind nicht Anbieterin des Basismodells.

Kurzbeschreibung

Nach Ihrer ausdrücklichen Einwilligung darf die optionale KI Ihre Frage über Google / Vertex AI auch im offenen Internet suchen (nur Web Grounding for Enterprise) und allgemein beantworten. Die KI bleibt assistiv: sie ist kein medizinischer, therapeutischer oder rechtlicher Rat und ersetzt keine Fachperson. Briefe und Eingaben senden Sie erst nach Ihrer eigenen Prüfung.

Ohne Einwilligung sind Checklisten, Fristen und Dokumente nutzbar. Die KI-Hilfe und der Schreibassistent funktionieren nicht ohne KI.

Modell-/Infrastrukturanbieter

Google (Google Cloud / Vertex AI). Bearbeitung im Auftrag in der Europäischen Union. Google hat eine US-Konzernmutter; ein Restrisiko US-behördlichen Zugriffs bleibt. Einzelheiten: Datenschutzerklärung Abschnitt J.

Menschliche Aufsicht

Briefe und Eingaben senden Sie erst nach Ihrer eigenen Prüfung (Bestätigung vor dem Versand). Der Anbieter reicht nichts automatisch bei Behörden ein.

Kennzeichnung synthetischer Ausgaben

Wenn Sie die KI-Hilfe nutzen, interagieren Sie mit einem KI-System. Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1689: Die Anbieter stellen sicher, dass KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipiert und entwickelt werden, dass die betreffenden natürlichen Personen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, dies ist aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich. Art. 50 Abs. 5: Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen werden den betreffenden natürlichen Personen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise bereitgestellt. Die Informationen müssen den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. Art. 50 Abs. 2: Anbieter von KI-Systemen, einschliesslich KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, stellen sicher, dass die Ausgaben des KI-Systems in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Die Anbieter sorgen dafür, dass, soweit technisch möglich, ihre technischen Lösungen wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sind und berücksichtigen dabei die Besonderheiten und Beschränkungen der verschiedenen Arten von Inhalten, die Umsetzungskosten und den allgemein anerkannten Stand der Technik, wie er in den einschlägigen technischen Normen zum Ausdruck kommen kann. Diese Pflicht gilt nicht, soweit die KI-Systeme eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung ausführen oder die vom Betreiber bereitgestellten Eingabedaten oder deren Semantik nicht wesentlich verändern oder wenn sie zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten gesetzlich zugelassen sind. Nach Art. 3 Nr. 3 ist Anbieter eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Betrieb nimmt, entgeltlich oder unentgeltlich. Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a gilt für Anbieter, die in der Union KI-Systeme in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen oder KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck in Verkehr bringen, unabhängig davon, ob diese Anbieter in der Union oder in einem Drittland niedergelassen sind. Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c gilt für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, die ihren Sitz in einem Drittland haben oder sich in einem Drittland befinden, wenn die vom KI-System hervorgebrachte Ausgabe in der Union verwendet wird. Art. 50 gilt ab dem 2. August 2026. Art. 111 Abs. 4: Anbieter von KI-Systemen, einschliesslich KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen und vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, treffen die erforderlichen Massnahmen, um Art. 50 Abs. 2 bis zum 2. Dezember 2026 nachzukommen.

Hinweise

  • Ausgaben der KI können fehlerhaft, unvollständig oder veraltet sein. Sie ersetzen keine fachliche Prüfung.
  • Die Dienstleistung trifft keine behördlichen, medizinischen, rechtlichen oder finanziellen Entscheidungen. Die KI-Hilfe ist kein medizinischer, therapeutischer oder rechtlicher Rat.
  • Personenbezogene Daten im KI-Pfad: Datenschutzerklärung Abschnitt J. Einwilligung und Widerruf in den Einstellungen.
  • Texterkennung (OCR) amtlicher oder Ausweisdokumente ist optional und nur nach gesonderter ausdrücklicher Einwilligung aktiv (Datenschutzerklärung Abschnitt K).
  • Nutzungsgrenzen: Seite «Zulässige Nutzung». Die KI-Hilfe ist nur für Personen ab 18 Jahren.